Sie führe keine ständige Kontrolle und übe nur die eingeschränkte disziplinarische Aufsicht aus, also Aufsicht bei Fehlverhalten der Kommissionsmitglieder. Entsprechend könne die disziplinarische Aufsicht auch nur Fehlverhalten feststellen, jedoch keine dienst-rechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung etc.) auslösen (Beschwerde Rz. 27).