Schliesslich sei die disziplinarische Aufsicht eine reine Kontrollfunktion und ein weiteres Merkmal dafür, dass die Kommission und ihre Mitglieder keinem Subordinationsverhältnis unterliege. Wäre von einem Subordinationsverhältnis auszugehen, so wären (HR-) Verantwortliche und (Linien-) Vorgesetzte für die (arbeits- bzw. dienstrechtliche) disziplinarische Aufsicht zuständig. Die disziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder werde nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig. Sie führe keine ständige Kontrolle und übe nur die eingeschränkte disziplinarische Aufsicht aus, also Aufsicht bei Fehlverhalten der Kommissionsmitglieder.