Die Schreibenden und die Kanzleimitarbeitenden seien denn auch ordentlich angestellt, würden einen festen Lohn, bezahlte Ferien und Feiertage sowie sämtliche weitere Leistungen nach kantonalem Personalrecht erhalten. Bei ihnen liege ein Dienstverhältnis zum zuständigen Departement vor. Dies gelte nicht für die Kommissionsmitglieder (Beschwerde, Rz. 26). 5.1.4. Schliesslich sei die disziplinarische Aufsicht eine reine Kontrollfunktion und ein weiteres Merkmal dafür, dass die Kommission und ihre Mitglieder keinem Subordinationsverhältnis unterliege.