Replik, Rz. 15). 5.1.3. Ferner sehe § 3a Abs. 1 WRFG eine administrative und disziplinarische Aufsicht des zuständigen Departements vor. Diese finde ihren Ausdruck darin, dass die Schreiberin bzw. der Schreiber sowie die ausserordentlichen Schreiberinnen und Schreiber (§ 3a Abs. 4 WRFG) und das weitere Personal dem zuständigen Departement administrativ untergeordnet und der verwaltungsinternen Behörde Mietrecht und Wohnraumschutz unterstellt seien (vgl. Beschwerde, Rz. 30). Die Schreibenden und die Kanzleimitarbeitenden seien denn auch ordentlich angestellt, würden einen festen Lohn, bezahlte Ferien und Feiertage sowie sämtliche weitere Leistungen nach kantonalem Personalrecht erhalten.