Sie sei aus der kantonalen Verwaltung ausgegliedert und stelle auch keine Verwaltungseinheit nach §§ 26 - 37 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dar. Im Unterschied zu einer Behördenkommission mit Entscheidbefugnissen würden ihre Verfügungen und Entscheide deshalb auch nicht dem verwaltungsinternen Rekursverfahren nach § 41 Abs. 2 und §§ 43 - 49 OG, sondern könnten direkt beim Verwaltungsgericht bzw. in Bausachen bei der Baurekurskommission (Kommission mit richterlichen Befugnissen) angefochten werden (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5 WRSchV; Beschwerde, Rz. 25; Replik, Rz. 15).