und unterliege nicht den üblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Sie sei aus der kantonalen Verwaltung ausgegliedert und stelle auch keine Verwaltungseinheit nach §§ 26 - 37 Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dar.