Aufgrund seines Genehmigungsvorbehalts könne der Regierungsrat zwar vorgesehene Regelungen ablehnen, aber nicht anstelle der Kommission deren Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsgang bestimmen. Der Regierungsrat verfüge ausschliesslich über eine negative Einwirkungsmöglichkeit (Normenkontrolle) ohne Gestaltungsmacht (kein Normierungsrecht). Es wäre sogar ungesetzlich wenn der Regierungsrat in Form seines Genehmigungsentscheids auf Gang und Gestaltung der Arbeit der Kommissionsmitglieder direkt Einfluss zu nehmen versuchte (Beschwerde, Rz. 20; vgl. Replik, Rz. 16).