Hinsichtlich des zur Abgrenzung von selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten beizuziehenden Kriteriums der «betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, es bestehe kein Subordinationsverhältnis, da der Regierungsrat das von der Wohnschutzkommission erstellte Reglement genehmige, in welchem die von weisungsunabhängige Kommission im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – fachlich, inhaltlich und arbeitsorganisatorisch vollständig autonom – ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren Personals regle (§ 14 Abs. 1 WRSchV).