Deren finanzielle Entschädigungen gelten somit als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) respektive Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zu diesem Schluss kommt man selbst bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Diese sind nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1.-5.4.6. hiernach). 5.