entgegen. 4.2.4. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die WSK als Behörde zu betrachten ist, welche darüber hinaus mit einem personellen Unterbau ausgestattet ist (u. a. juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kanzleimitarbeiterinnen und –mitarbeiter des Teams der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz [https://bit.ly/3L3MZWy; abgerufen am 7. November 2025] sowie Schreiberinnen und Schreiber für die WSK [vgl. § 3a Abs. 4 WRFG; https://bit.ly/3LBcMp2, abgerufen am 7. November 2025; vgl. E. 5.4.3. hiervor zum Abgrenzungskriterium des unternehmerischen Risikos).