ist schliesslich darauf, dass sich die Qualifikation der Mitglieder der WSK sich auch daraus ergibt, dass diese für ihre im Rahmen der Tätigkeit für die Wohnschutzkommission entstandene Aufwände unbestrittenermassen Sitzungsgelder gemäss § 3 ff. WAS erhalten, die nach Art. 7 lit. h AHVV und Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. E. 3.2. hiervor). Unter diesen Gesichtspunkten steht die Variabilität der Entschädigung der Qualifizierung als Behörde im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV bzw. als Mitglied davon nicht entgegen.