SG 153.115) die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit beruht (vgl. auch § 2 Abs. 1 WAS) und die Sitzungsgelder dem Bestreben dienen, allfällige in der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder zu minimieren. Die WAS ist nach § 1 Abs. 1 WAS in Verbindung mit § 3a Abs. 3 WRFG auf die Mitglieder der Wohnschutzkommission, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt respektive gewählt werden (vgl. Regierungsratsbeschluss P220618 vom 8. November 2022 [Wahl A____]; vgl. Regierungsratsbeschluss P220618 vom 7. Juni 2022 [B____]), anwendbar (vgl. Schreiben Regierungsrat H____ vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage). Hinzuweisen