4004 WML kann das Einkommen von Behördenmitgliedern aus festen und variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (E. 3.2. hiervor). Hinsichtlich der finanziellen Entschädigung der Kommissionsmitglieder für ihre Aufwände ist überdies festzustellen, dass gemäss der Präambel der Weisung vom 5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern (WAS; SG 153.115) die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit beruht (vgl. auch § 2 Abs. 1 WAS) und die Sitzungsgelder dem Bestreben dienen, allfällige in der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder zu minimieren.