die Erfüllung des Kriteriums der richterliche «Befugnisse» im Sinne von dahingehenden Kompetenzen notwendig sei (vgl. E. 3.4. hiervor), zumal die Zuschreibung von richterlichen Eigenschaften keine signifikante Abweichung darstellt und nach wie vor den besonderen Charakter der Behörde hervorstreicht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung von Ueli Kieser und Peter Binswanger zu verweisen, wonach zu «Kommissionen mit richterlichen Befugnissen» auch Mitglieder anderer Gremien mit öffentlich-rechtlichen Funktionen hinzuzuzählen sind, sofern ihnen Entscheidbefugnisse zustehen und sie fest entschädigt werden (vgl. Ueli