Dass zur Anerkennung als Behörde diese über richterliche «Befugnisse» im Sinne von Rz. 4003 WML zu verfügen hat, wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter erläutert. Ein Abweichen von der Verwaltungsweisung in Rz. 4003 WML, welche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist, erscheint vorliegend angezeigt, sind denn weder im Gesetzesnoch Verordnungsrecht Anhaltspunkte zu finden, die dafürsprechen würden, dass für die Qualifikation als Behördenmitglied im Sinne von Art. 7 lit.