SR 101) wäre, da sie insbesondere aus funktionaler Sicht keine rechtsprechende Tätigkeit, also die verbindliche und förmliche Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit auf rechtsnormativer Grundlage durch einen neutralen und unabhängigen, von einer der beteiligten Parteien angerufenen Dritten in einem formgebundenen und kontradiktorischen Verfahren, ausübt (vgl. Johannes Reich, Art. 30 N 13, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Auflage, Basel 2025; vgl. Bernhard Waldmann, Art. 29a N 14, a.a.O.) Dass zur Anerkennung als Behörde diese über richterliche «Befugnisse» im Sinne von Rz.