O., S. 257 ff.). Die WSK ist denn auch keine Behörde, welche in Bezug auf ihre Kompetenzen vergleichbar mit einer richterlichen Behörde im Sinne von Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) wäre, da sie insbesondere aus funktionaler Sicht keine rechtsprechende Tätigkeit, also die verbindliche und förmliche Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit auf rechtsnormativer Grundlage durch einen neutralen und unabhängigen, von einer der beteiligten Parteien angerufenen Dritten in einem formgebundenen und kontradiktorischen Verfahren, ausübt (vgl. Johannes Reich, Art.