Dabei weist die WSK richterliche Eigenschaften auf, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über eine fachliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. E. 5.3.3. hiernach). Diese gehen jedoch weniger weit als die in Rz. 4003 genannten richterlichen «Befugnisse», wenn diese als richterliche Kompetenzen verstanden werden. So stellt die WSK keine Instanz dar, die in einem Rechtsmittelverfahren über die Rechtmässigkeit ein bereits ergangenes Anfechtungsobjekt zu entscheiden hat (vgl. Regula Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 5-8; vgl. Vogel, a.a.O., S. 257 ff.).