So ist der Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern, welche an Entscheiden der Wohnsitzkommission mitwirken, immanent, dass diese über eine gewisse fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. E. 5.3.3. hiernach). 4.2.2. Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass mit Blick auf die obgenannten Ausführungen es sich bei der WSK um eine Behörde im Sinne des Artikel 7 lit. i AHVV, dessen Gesetzeskonformität von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt wird, handelt. Dabei weist die WSK richterliche Eigenschaften auf, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über eine fachliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. E. 5.3.3. hiernach).