2 [«2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten»]). Bei dieser Sachlage scheint die von den Beschwerdeführenden getroffene Unterscheidung unerheblich zu sein, ob die WSK als eine verwaltungsinterne Behördenkommission, welche als Abbild des demokratischen Gemeinwesens rein dessen öffentliche Interessen zu vertreten hätte, sondern um eine paritätische Kommission mit verwaltungsexternen Experten und Interessenvertretern, was deren Unabhängigkeit unterstreichen soll. So ist der Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern, welche an Entscheiden der Wohnsitzkommission mitwirken, immanent, dass diese über eine gewisse fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. E. 5.3.3. hiernach).