Ferner ist der Seite 4 der Stellungnahme des Regierungsrates zu entnehmen, dass es sich bei der Wohnschutzkommission nicht um eine gerichtliche Instanz, sondern um eine Verwaltungsbehörde handelt. Die WSK ist zudem gemäss § 34 des Gesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) eine Verwaltungseinheit (siehe gesetzessystematische Einordnung in Ziff. 2 [«2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten»]).