), sind von Gesetzes wegen für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 3a Abs. 1 Satz 3 WRFG). Überdies unterliegt die WSK besonderen Organisations- und Verfahrensvorschriften (§ 3a Abs. 1 und 2 WRFG, § 14 und 16 WRSchV). Entsprechend hält auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt fest, welcher in Beantwortung der Motion Pascal Messerli und Konsorten betreffend «Anpassung der Wohnschutzbestimmungen im Bereich Wohnschutzkommission»; Stellungnahme des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2024, 23.5574.02 (https://bit.ly/4oPVV0e, abgerufen am 7. November 2025;