4.2. 4.2.1. Den Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass die WSK die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat (§7 ff. WRFG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 WRSchV), wobei ihr Aufgaben- und Kompetenzbereich in § 15 Abs. 2 lit. a-g WRSchV definiert wird und sie in diesen Tätigkeiten unabhängig ist (§ 3a Abs. 1 WRFG; dazu E. 5.3.3.). Die WSK wird durch den Regierungsrat bestellt (§ 3a Abs. 2 WRFG). Sie hat nicht nur beratende Funktion, sondern besitzt Entscheidkompetenz. Ihre Entscheide, welche zudem als Kollegium gefällt werden (§ 14 Abs. 2 WRSchV; vgl. hierzu Vogel, a.a.O., S. 209 ff.), sind von Gesetzes wegen für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 3a Abs. 1 Satz 3 WRFG).