basierend auf dem Gesetz vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500) sei die Kommission für sämtliche ihr zugewiesene Aufgaben zuständig (§ 15 Abs. 1 Verordnung vom 26. April 2022 über den Schutz von Wohnraum, Version in Kraft seit 30. März 2023 (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV; SG 861.540) und damit aus der Verwaltungshierarchie zum autonomen, von Regierung und Verwaltung unabhängigen Vollzug durch die Kommissionsmitglieder ausgegliedert. Ein Subordinationsverhältnis der beitragspflichtigen Personen liege nicht vor. Die WSK sei zwar eine Verwaltungsinstanz.