4.1. Die Beschwerdeführenden machen weiter im Wesentlichen folgendes geltend: Sie würden allein aufgrund einer spezialgesetzlichen Vollzugsaufgabe und der Übernahme eines (grundsätzlich nicht entschädigten) Ehrenamtes sowie einzig aufgrund der kantonalen Weisung rein variable Entschädigungen je erbrachter Dienstleistung (typischerweise die Sitzungsteilnahme) und je Produkt (typischerweise die fallweise Verfügung pro Gesuch inkl. Aktenstudium, Entscheidmotivierung und Protokoll sowie allfällige Zuschläge) erhalten. Eine normale Entl.nung für Arbeitsleistungen (Gehalt für Zeiteinsatz oder für zeitliche Verfügbarkeit (Wartegeld) erfolge nicht.