3.6. Neben der Tätigkeit als Mitglied der WSK ist der Beschwerdeführer 2 B____ im Haupterwerb für die F____ (Anmeldung vom 14. Februar 2023, AB 1) tätig. Die Beschwerdeführerin 1 A____ ist im Haupterwerb für die G____ tätig (Anmeldung vom 23. Januar 2023, AB 1). Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten bleibt ohne präjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen.