Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. So sind im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, wo allfällige bestehende Vereinbarungen zur Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses (z. B als Dienstvertrag) nicht massgebend für das jeweilige vorliegende Beitragsstatut (Robert Schibli, Der öffentlich-rechtliche Auftrag, Zürich 2023, Rz. 518). Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten.