3.3. Das Bundesgericht macht deutlich, dass die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung nicht per se beitragsrechtlich als unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] H 173/06 vom 21. Mai 2007, E. 5.2.2.1). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.