Behördenmitglieder im Sinne von Rz. 4003 WML sind die Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente (zuletzt bestätigend: BGE 148 V 253 E. 5.3.3), der Gerichte und Kommissionen mit richterlichen Befugnissen sowie des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindeexekutiven. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen und variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML). Sitzungsgelder gehören gemäss Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn.