3.2. Der Bundesrat erklärte mit Art. 7 lit. i AHVV Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zum Bestandteil des für die Berechnung der AHV-Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Der Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2024) näher erläutert. Behördenmitglieder im Sinne von Rz.