2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024, zu Recht die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglieder der Wohnschutzkommission als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. 3.