Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände ergebe sich, dass die Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglied der WSK sei als unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren und die daraus erzielten Einkünfte seien durch den Kanton abzurechnen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 21).