2.1. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die Mitglieder der WSK seien weder an irgendwelche Weisungen gebunden noch arbeitsorganisatorisch eingeordnet (Beschwerde, Rz. 18-48; Replik, Rz. 4-24). Nur tatsächlich erbrachte Leistungen würden vergütet werden. Das fehlende Unternehmensrisiko (Investitionen, Personalkosten) sei nicht ausschlaggebendes Kriterium (Beschwerde, Rz. 49-54; Replik, Rz. 25-30). Insgesamt seien die Mitglieder nicht in eine Verwaltungseinheit eingebunden, weder gesetzlich noch arbeitsorganisatorisch. Sie seien auch keine Verwaltungsfunktionäre.