In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. d) Mit Replik vom 3. April 2025 halten die Beschwerdeführenden weiterhin an ihren Beschwerden fest und reichen das Gutachten von Prof. Dr. iur. E____, Zürich, ein, erstattet an C____/Mitglied der WSK, zu Fragen der AHV-rechtlichen Einordnung der Entschädigungen der WSK vom 7. August 2024. e) Mit Duplik vom 28. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerden. III. Am 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.