Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gestützt auf die Beschwerdeausführungen zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Unter den Verfahrensanträgen führen sie auf, es seien die vollständigen Vorakten beizuziehen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. b) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 werden die beiden Beschwerden vom 20. November 2024 antragsgemäss zu einem Verfahren vereint. c) In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.