__ die Beschwerdegegnerin schliesslich für sich selber und die beiden beschwerdeführenden Personen um Rückerstattung der AHV/IV/EO- sowie ALV-Abzüge und ersuchte die Beschwerdegegnerin im Falle, dass dem Begehren nicht nachgekommen werden könne, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 7). c) Mit Verfügungen vom 27. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als Mitglieder der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werde, weshalb das Einkommen aus dieser Tätigkeit als massgebender Lohn gelte und entsprechend über das Präsidialdepartement