Mit Schreiben vom 13. März 2023 (AB 2) respektive 23. Februar 2024 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als Mitglieder in der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit betrachtet werde. Daraufhin ersuchte C____, Vorsitzender Präsident der WSK die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. März 2024 um ein Gespräch und legte seinem Schreiben ein Dokument mit dem Titel «Gesprächsunterlage zur Anerkennung der Tätigkeit in der D____ als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder (Präsidium, Mieter- und Vermietervertreter)» bei (AB 4).