I. a) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (gemeinsam: die Beschwerdeführenden) sind als Mitglieder der Wohnschutzkommission (nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November 2025). Sie meldeten sich am 23. Januar 2023 respektive 14. Februar 2023 als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformulare, Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1). b) Mit Schreiben vom 13. März 2023 (AB 2) respektive 23. Februar 2024 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als Mitglieder in der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit betrachtet werde.