{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n\nRecht ausführen, dass der Kanton Basel-Stadt in diesem Zusammenhang ein\n«sicherer» Auftraggeber ist (Beschwerde, Rz. 50).\n5.4.3. Nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten wird, dass die\nBeschwerdeführenden für das Investitionsrisiko hinsichtlich ihrer eigenen Arbeitsplatzund Infrastrukturkosten aufzukommen haben. Da jedoch vorliegend ein\nInvestitionsrisiko für beizuziehendes Personal sowie ein Akquisitionsrisiko für\n(neue) Aufträge sowie ein Inkasso- sowie Delkredererisiko zu verneinen ist,\nkann festgehalten werden, dass das Investitionsrisiko hinsichtlich der\nArbeitsplatz- und Infrastrukturkosten beitragsrechtlich vorliegend keine\nentscheidende Relevanz zugemessen werden kann. So sind die Arbeits- und\nInfrastrukturkosten – soweit ersichtlich – ohnehin als gering einzuschätzen, da\nausser die Arbeit an den grundsätzlich schriftlichen Verfahren der WSK (vgl.\n§16 Abs. 2 WRSchV; vgl. auch Erläuterungen zur WRSchV, PD/P220025, S. 9)\nmit den eigenen elektronischen Geräten keine weitergehenden Kostenpunkte\nersichtlich sind. Zudem ist festzustellen, dass die Staatliche Stelle für\nWohnschutz über eigene Räumlichkeiten verfügt (https://bit.ly/3L3MZWy; zuletzt\nabgerufen am 7. November 2025) und damit auch über Sitzungszimmer für\nKommissionsitzungen verfügen dürfte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Abgrenzungskriterium der\narbeitsorganisatorischen Abhängigkeit bei Erwerbstätigkeiten, bei denen – wie\nvorliegend (vgl. E. 5.4.1. hiervor) – keine besonderen Investitionen\nhinsichtlich allfälliger Kosten für Personal oder Arbeitsplatz und\nInfrastruktur anfallen, gegenüber dem Kriterium des wirtschaftlichen Risikos\nein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom\n6. Juni 2013 E. 6.2 [Springerin im Beratungs- und\nDienstleistungsbereich für verschiedene Gemeinden]).\n5.4.4. Zum Kriterium des Unternehmerrisikos ist ferner anzumerken, dass die\nBeschwerdeführenden kraft ihrer amtlichen Tätigkeit gegen aussen nicht in\neigenem Namen, sondern als Mitglieder der WSK und in der Ausübung als definiertes\nKollegium (§ 3a Abs. 2 WRFG) auftreten, somit auch nicht auf eigene Rechnung handeln\ndürfen. Zudem müssen sie als Teil einer Verwaltungseinheit die\nVerfahrensvorschriften gemäss OG sowie jene der Wohnschutzerlasse beachten\nsowie den Rechtsmittelweg gewährleisten (§ 16 WRSchV). Auch diese\nGesichtspunkte sprechen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des\nSozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2017.00070 vom 10. Mai 2019\nE. 4.2).\n5.4.5. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht gemäss\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gleichzeitige Tätigkeit einer Person\nfür mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig\nzu sein (vgl. E. 3.5.1. hiervor mit Verweis auf BGE 149 V 57 E. 6.4). Diese\nMöglichkeit steht den Beschwerdeführenden als Mitglieder der WSK gerade nicht\nzu, erfüllen sie doch im Rahmen ihrer Tätigkeit, für welche sie vom\nRegierungsrat gewählt werden, eine gemäss WRFG und WRSchV definierte öffentliche\nAufgabe für den Kanton Basel-Stadt.\n5.4.6. Den Beschwerdeführenden ist zwar Recht zu geben, dass in\nBGE 146 V 139 E. 5.2 (Fachbeiständin für die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde) festgehalten wurde, dass es eher auf eine\nselbstständige Erwerbstätigkeit hinweise, wenn während Abwesenheiten infolge\nUrlaub, Krankheit und Ähnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe (vgl.\nBeschwerde, Rz. 46). Dies lässt sich im vorliegenden Fall e contrario auch § 26\ndes Personalgesetzes des Kantons Basel entnehmen, welcher die Lohnfortzahlung\nfür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt regelt und nicht\nauf die Rechtverhältnisse mit Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern, wie den\nMitgliedern der WSK, anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 1 PG). Alleine aus diesem\nEinzelkriterium lässt sich hingegen, mit Blick auf die Gesamtbetrachtung der\nanderen Einzelkriterien zur beitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit\nund Unselbständigkeit (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1-5.4.5. hiervor),\nvorliegend keine selbständige Erwerbstätigkeit annehmen.\n5.5.\nNach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der Tätigkeit der\nBeschwerdeführenden für die WSK bei diesen Gegebenheiten insgesamt die Merkmale\neiner unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zusammenfassend kann somit festgehalten\nwerden, dass die Beschwerdeführenden respektive die Mitglieder der WSK als\nBehördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren sind,\nwomit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit gelten (E. 4. hiervor). Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn\ndie Kommissionstätigkeit aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet wird und\ndie verschiedenen Charakteristiken zu einander abgewogen werden (E. 5.\nhiervor). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2024,\nbestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024, ist daher nicht zu\nbeanstanden und die Beschwerde abzuweisen.\n6.\n6.1.\nEntsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}