{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n5.4.\n5.4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ebenfalls zu\nverneinen ist das Kriterium des wirtschaftlichen Risikos. Die Beschwerdeführenden\nberufen sich auf das Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 und vergleichen\ndamit ihre Tätigkeit für die WSK unter anderem mit der Tätigkeit eines\nhauptberuflich angestellten Kunsthochschuldozenten, der nebenbei für eine\nEinwohnergemeinde deren Internet-Auftritt konzipierte und den Entwurf für ein\nstädtisches Leitbild erstellte, wobei dessen Aufgabe für die Einwohnergemeinde\nvom EVG als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Beschwerdeführenden\nheben hervor, dass ihnen – wie dem Kunsthochschuldozenten – weder\npauschale noch aufwandabhängige Spesenvergütungen für den Einsatz der privaten\nMittel, die An- und Rückfahrt bei Besprechungen, Mahlzeiten und ähnliches\nzukommen (Beschwerde, Rz. 46). Bei ihrem Einwand übersehen die\nBeschwerdeführenden, dass sie – soweit geltend gemacht und aus den Akten\nersichtlich –, anders als der Kunsthochschuldozent im zitierten Fall nicht für\nbesondere Investitionskosten aus dem Beizug Dritter aufzukommen haben, zumal die\nMitglieder der WSK, wie sie selbst ausführen (Beschwerde, Rz. 41), anders\nals etwa im zitierten Fall des Feuerungskontrolleurs (Urteil des EVG H 221/99\nvom 20. November 2000 E. 5c), mit Blick auf ihre Wahl durch den Regierungsrat\n(§ 3a Abs. 2 WRSchV) und dem Fehlen einer gesetzlich verankerten Delegationsnorm\nzur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet sind. Beim Hochschuldozenten\nfielen hingegen gemäss Ausführung des EVG Kosten für den Beizug Dritten «in\nerheblichem Umfang» an (Urteil des EVG H 331/02 vom 7. April 2004 E.\n3.1). Vorliegend haben die Mitglieder der WSK, die ihre Tätigkeit nicht an\nDritte delegieren können, auch kein Personal anzustellen, d. h. keine Kosten\nfür einen Personalbeizug zu tragen, da von Gesetzes wegen ausreichend\nRessourcen zur Wahrung der Fristen gemäss Bau- und Planungsgesetz zugestanden\nsind (§ 3a WRFG). Der WSK wird der Schreiber bzw. die Schreiberin gestellt mit\nder Möglichkeit der ausserordentlichen Ergänzung in personeller Hinsicht (§ 3a\nAbs. 4 WRFG). Der Webseite können zudem die Angestellten der staatlichen Stelle\nfür Wohnungsschutz entnommen werden, die den Betrieb sowohl in juristischer als\nauch administrativer Hinsicht für die WSK gewährleisten (z. B. juristische\nMitarbeiter; Assistenz; Kanzleimitarbeiter; (vgl. http://bit.ly/44BOzoo;\nzuletzt abgerufen am 7. November 2025). Somit ist ein Dispositionsrisiko\nbetreffend die Kostendeckung für den Beizug von Personal zu verneinen, was\ngegen eine Bejahung des Kriteriums des wirtschaftlichen Risikos spricht (zu\nLetzterem vgl. anders etwa Urteil des EVG vom 21. Mai 2007 H 173/06 E.\n5.2.2.3 [Schulpsychologe], Urteil des EVG vom 19. Oktober 2006 H 195/05\nE. 5 [Logopädin] und Urteil des EVG vom 20. November 2000 H 221/99 E. 5c\n[Kaminfegermeister als Feuerungskontrolleur]). Gleichzeitig ist festzuhalten,\ndass die persönliche Aufgabenerfüllung ebenfalls gegen die Einstufung als\nselbständige Erwerbstätigkeit spricht.\n5.4.2. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen\ndie Beschwerdeführenden aus ihrem Einwand, sie müssten für potenzielle\nKommissions- und Kammersitzungen Zeit blockieren und würden dadurch auf\nalternative Erwerbsmöglichkeiten verzichten. Es stelle ein wirtschaftliches\nRisiko dar, dass die Höhe der Vergütung nicht garantiert sei, u. a. da\nKammertermine jeweils kurzfristig ausfallen könnten, etwa mangels zu\nbehandelnder Gesuche oder auch z. B. krankheitsbedingt durch den Ausfall\nanderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig kein Ersatz für diese gefunden werde\n(Beschwerde, Rz. 50 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden\nin ihrer Tätigkeit als Mitglieder der WSK eine öffentliche Aufgabe erfüllen, im\nRahmen derer sie weder mit anderen öffentlich-rechtlichen noch\nprivatrechtlichen Akteuren in Konkurrenz stehen und entsprechend auch kein\nAkquisitionsrisiko tragen. Für eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht\ndabei der Umstand, dass die Höhe der Vergütung der Beschwerdeführenden in\nwesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit (Anzahl Sitzungen; vgl.\nSchreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage) und\nnicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben ist (vgl.\nBGE 101 V 252 E. 3a). Dabei wird die Tätigkeit in der WSK vom Gedanken der\nEhrenamtlichkeit geleitet ist (vgl. die Präambel der Weisung betreffend\nAusrichtung von Sitzungsgeldern und § 2 Abs. 1 WAS; vgl. E. 4.2.3. hiervor).\nEntsprechend wird nur nach dem Sitzungsbedarf vergütet, ohne dass «Leerzeiten»\nberücksichtigt werden. Die Mitgliedschaft in einer Kommission kann daher per se\nnicht vom wirtschaftlichen Gedanken getragen sein, was ebenso gegen die\nEinstufung als selbständige Erwerbstätigkeit spricht. In diesem Zusammenhang\nwird denn auch den Mitgliedern, welche neben der Tätigkeit für die WSK einer\nselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ein höherer Ansatz zugestanden (vgl.\nSchreiben Regierungsrat Beat Jans vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage), womit\ndem Umstand Rechnung getragen wird, dass diese grössere Opfer zu erbringen\nhaben als jene WSK-Mitglieder, die haupterwerblich unselbständigerwerbend sind.\nMit Blick auf den Gedanken der Ehrenamtlichkeit kann überdies dem Einwand der\nBeschwerdeführenden, sie seien einem Inkassorisiko, d. h. wirtschaftlichen\nRisiko, ausgesetzt, da die Vergütungen erst mit Verzögerungen ausbezahlt\nwürden, nicht gefolgt werden. Weitere Anhaltspunkte, welche für ein\nInkassorisiko hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder der WSK sprechen\nwürden, sind im Übrigen nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden zu"}