{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n\nGeschäftsverteilung und Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Von einer gänzlichen\narbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit, welche die Beschwerdeführenden in\nihrer Beschwerdeschrift darzulegen versuchen (vgl. Beschwerde, Rz. 21), kann\ndaher nicht die Rede sein.\n5.3.5. Auch wenn vorliegend – trotz des Genehmigungsvorbehalts\ndes zuständigen Departements – hervorzuheben wäre, dass die Beschwerdeführenden\nihre Tätigkeit aus organisatorischer Sicht weitgehend frei regeln und somit\nüberwiegend frei von Weisungen des Regierungsrates autonom agieren würden (vgl.\nBeschwerde, Rz. 20), kann hieraus keine selbständige Natur der Tätigkeit\nder Mitglieder der WSK abgeleitet werden. Anzumerken ist nämlich, dass das WRFG\n(vgl. insbesondere § 3a) und die WRSchV (vgl. insbesondere § 14-16) in Bezug\nauf die Tätigkeit der Mitglieder der WSK einen inhaltlichen Rahmen stecken. Die\nMitglieder der WSK sind nämlich in ihrer Tätigkeit an einen klar definierten,\nwenn auch nicht abschliessend geregelten Aufgaben- respektive Pflichtenkatalog\ngebunden, welcher in § 15 Abs. 2 WRSchV festgehalten wird, dessen Rahmen der\nsachliche Zuständigkeitsbereich bildet (E. 4.2.1. hiervor und nachstehende E.\n5.3.6.). Auch dies deutet auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin (Entscheid\ndes Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen UV 2015/22 vom 19. April 2017\nE. 2.4 [Feuerwehrkommandant einer Milizfeuerwehr]).\n5.3.6. Hinsichtlich des Kriteriums der\narbeitsorganisatorischen Abhängigkeit übersehen die Beschwerdeführenden\nüberdies, dass die WSK in ihrem Aufgaben- und Kompetenzenbereich die einzige\nörtlich zuständige Instanz im Kanton Basel-Stadt ist, an welche sich\ngesuchstellende Personen wenden können. Zudem ist aus sachlicher Hinsicht\neinzig die WSK zuständig, in Zeiten der Wohnungsnot die Bestimmungen § 7 bis 8g\nWRFG zu vollziehen. Die Mitglieder der WSK unterliegen daher in ihrem\ngesetzlichen Auftrag einer Pflicht, die ihnen zukommenden Anträge anzunehmen\nund zu bearbeiten (vgl. implizit § 15 Abs. 1 WRSchV). Diese Erfüllungsrespektive Bearbeitungspflicht, welcher auch etwa im von den Parteien erwähnten\nFall ein Schulzahnarzt unterstand (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 3a,\nin: ZAK 1/1987, S. 358), spricht ebenfalls für eine arbeitsorganisatorische\nAbhängigkeit der Beschwerdeführenden.\n"}