{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n5.3.\n5.3.1. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, sie unterstünden bei\nihrer Tätigkeit in der WSK keiner arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, kann –\nwie nachfolgend darzulegen ist – nicht gefolgt werden.\n5.3.2. Hinsichtlich des Abgrenzungskriteriums der\narbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist zur Hauptsache hervorzuheben, dass\ndie Mitglieder der WSK unbestrittenermassen gemäss § 3a Abs. 1 Satz 1 WRFG als\nTeil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten administrativ\nund disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements, vorliegend des\nPräsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt, untersteht (vgl. auch Webseite\nder WSK unter «Über uns», https://bit.ly/4hzMVda; abgerufen am 7. November 2025).\nDie Mitglieder der WSK, werden vom Regierungsrat auf eine Amtsperiode gewählt (vgl.\nE. 4.2.1. hiervor) und sind ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der\nErfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Sie sind damit als Inhaber eines\nNebenamts im Sinne von § 2 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (PG;\nSG 162.100) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Personalgesetz vom\n27. Juni 2000 (VPG; SG 162.110) zu qualifizieren (vgl. Michael Merker/Philip Conradin/Reto Häggi\nFurrer, Kapitel 4: Öffentliches Personalrecht des Wirtschaftsraums\nNordwestschweiz, in: Urs Bürgi/Gudrun Bürgi-Schneider [Hrsg.], Handbuch\nÖffentliches Personalrecht, Zürich 2017, S. 444 Rz. 17) und unterstehen damit –\nunter Vorbehalt abweichender Regelungen – sinngemäss den § 14 bis 25 (vgl. § 2\nAbs. 1 PG) sowie der VPG. Damit steht dem Kanton respektive dem zuständigen\nDepartement grundsätzlich die Möglichkeit zu, ein Kommissionsmitglied aus dem\nAmt zu entlassen, falls einer der Tatbestände in § 7 Abs. 1 VPG,\nbeispielsweise eine Amtspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 lit d VPG), erfüllt\nsein sollte. Die Ausführung der Beschwerdeführenden, wonach die\ndisziplinarische Aufsicht über die Kommissionsmitglieder nur auf Hinweis oder\nAnzeige hin tätig werde und sie Fehlverhalten nur feststellen könne, ohne\ndienstrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit, Leistungsbeurteilung\netc.) auszulösen, kann daher nicht gefolgt werden. Trotz des weitgehenden\norganisatorischen Freiraums der WSK (Erstellung von eigenem Reglement zur\nOrganisation, der Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang sowie den Aufgaben der\nSchreiberinnen und Schreiber; vgl. § 14 Abs. 1 WRSchV; vgl. E. 5.3.4. hiernach)\nist angesichts der Tatsache, dass deren Mitglieder administrativ und\ndisziplinarisch der Aufsicht des Präsidialdepartements unterstehen (§ 3a Abs. 1\nSatz 1 WRFG), von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Beschwerdeführenden\nauszugehen (vgl. Urteil des EVG vom 3. März 1987 E. 2a, in: ZAK 1/1987, S. 357\nf., zur Aufsicht eines Schulzahnarztes durch eine Schulkommission).\n5.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden\n(Beschwerde, Rz. 21, 30) ist im Zusammenhang mit dem Abgrenzungskriterium der\narbeitsorganisatorischen Abhängigkeit die Tatsache unwesentlich, dass die Beschwerdeführenden\nüber eine fachliche Unabhängigkeit (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 WRFG) verfügen. Diese\nspricht nicht ohne weitere Umstände für eine arbeitsorganisatorische\nUnabhängigkeit der WSK-Mitglieder, ergibt es sich doch aus der Natur ihrer\nAufgabe, dass sie als verwaltungsexterne nichtbedienstete Private wegen ihres\nFachwissens auf dem Gebiet des Wohnschutzes und ihres Hintergrunds als\nInteressenvertreter der Vermieter- oder Mieterschaft vom Regierungsrat in die\nWSK gewählt werden, um im Bereich des Wohnschutzes beim Fällen von\nEntscheidungen mitzuwirken. Die Unabhängigkeit der WSK und deren Mitglieder in\nihrer Tätigkeit (Art. 3a Abs. 1 WRFG) dient dazu, analog der richterlichen\nUnabhängigkeit frei von sachfremden Einflüssen somit frei in der Rechtsfindung,\nnur dem Gesetz verpflichtet, zu entscheiden (vgl. Kiener Regina, Richterliche Unabhängigkeit,\nVerfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 54\nff.; vgl. E. 4.2.2. hiervor zu den richterlichen Eigenschaften der WSK; vgl.\nStellungnahme S. 3 f. im Kontext der Zusammensetzung der WSK). Einzig daraus\nlässt sich die beitragsrechtliche Qualifikation als selbständige\nErwerbstätigkeit nicht ableiten.\n5.3.4. Unbestritten ist, dass die WSK im Rahmen der\ngesetzlichen Vorschriften ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den\nGeschäftsgang, die Aufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren\nPersonals in einem durch den Regierungsrat zu genehmigenden Reglement regelt (§\n14 Abs. 1 WSchV). Vorliegend können keine weiteren Ausführungen zum Inhalt des\nReglements der WSK gemacht werden, da dieses gemäss amtlicher Erkundigung des\nGerichts beim Team der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz im Zeitpunkt der\ngerichtlichen Beratung noch in Arbeit war (vgl. Mail von I____, MLaw, Schreiber\nder WSK vom 3. Juni 2025). Festgehalten werden kann jedoch, dass die Beschwerdeführenden\nnicht in überzeugender Weise darzulegen vermögen, inwiefern der Genehmigungsvorbehalt\nbetreffend das Reglement durch eine höherliegende Instanz, vorliegend des\nRegierungsrats, nicht als Indiz für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit\ngelten soll. Zwar mag – wie die Beschwerdeführenden ausführen (Beschwerde, Rz. 20)\n– eine direkte Einflussnahme des Regierungsrats auf die Entscheidkompetenz\nrespektive Tätigkeit der fachlich unabhängigen WSK (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2\nWRFG; vgl. E. 5.3.2. hiervor), sei dies etwa mit Weisungen zur Ausübungen\nder Tätigkeit in der WSK, ausgeschlossen sein. Dem Regierungsrat steht jedoch\nmit dem Genehmigungsvorbehalt bezüglich des Reglements der WSK ein Mittel zur\nVerfügung, zumindest indirekt Einfluss auf deren Organisation,"}