{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n\nKonkurrenzverbot hinsichtlich der Annahme anderer Mandate (Beschwerde, Rz. 42).\n5.2.\n5.2.1. Bezüglich dem Abgrenzungskriterium des «wirtschaftlichen\nRisikos» halten die Beschwerdeführenden fest, die finanziellen Vergütungen seien\nden Kommissionsmitgliedern nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen\n(Aktenstudium, Gesuchsprüfung und Entscheidfindung bei Sitzungen) und\nfallweisen Produkte (Bewilligungsverfügung und Entscheidmotivierung, Protokoll)\ngeschuldet, wohingegen während Abwesenheiten infolge Urlaub, Krankheit und\nÄhnlichem kein Entschädigungsanspruch bestehe. Darüber hinaus zeige sich die\nwirtschaftliche Unabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom Kanton auch darin,\ndass den Kommissionsmitgliedern weder pauschale noch aufwandabhängige\nSpesenvergütungen für den Einsatz der privaten Mittel, die An- und Rückfahrt\nbei Besprechungen, Mahlzeiten und Ähnliches zukommen würden. Ferner werde die\nwirtschaftliche Unabhängigkeit vollends dadurch belegt, dass die\nKommissionsmitglieder sämtliche Erwerbsausfallrisiken bei Unfall, Krankheit\noder anderem unverschuldetem Verhinderungsgrund ohne Beteiligung des Kantons\nnach dessen Dienstrecht oder nach dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend\ndie Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:\nObligationenrecht, OR; SR 220) vom ersten Tag an ausschliesslich selbst tragen\nwürden. Eine Unfallversicherung oder Versicherung eines Taggeldes für den\nKrankheitsfall durch den Kanton sowie der Eintritt in die kantonale\nPensionskasse mit beruflicher Vorsorge für das Alter, einen Invaliditäts- und\nTodesfall (für Angehörige) seien nicht möglich, d. h. die\nKommissionsmitglieder würden ein wirtschaftliches Risiko eingehen, indem sie\nnicht Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR seien und damit auch den Schutz\nnicht geniessen, den diese Bestimmungen für Personen mit einem Arbeitsvertrag\nvorsehen würden (Beschwerde, Rz. 46 f.; vgl. auch Beschwerde, Rz. 44 f.;\nReplik, Rz. 22 und Rz. 27). Zudem sei ein Arbeitsanfall gerade nicht\ngarantiert. Kammertermine der Wohnschutzkommission könnten kurzfristig\nausfallen, mangels zu behandelnder Gesuche oder auch z. B.\nkrankheitsbedingt durch den Ausfall anderer Kammermitglieder, wenn kurzfristig\nkein Ersatz für diese gefunden werde. Damit müssten die Mitglieder der\nKommission auch in der Lage sein, kurzfristig anderes Einkommen zu generieren,\num den Ausfall zu kompensieren (Beschwerde, Rz. 51).\n5.2.2. Ferner könne nicht von einer regelmässigen\nArbeitstätigkeit gesprochen werden aufgrund des temporären Vollzugsauftrags der\nMitglieder der Wohnschutzkommission und der variablen Arbeitslast sowie deren\nAutonomie hinsichtlich den Umfang der Arbeit (Beschwerde, Rz. 44; vgl. Replik,\nRz. 28 f.).\n5.2.3. Zum Investitionsrisiko hinsichtlich der Arbeitsplatzund Infrastrukturkosten führen die Beschwerdeführenden des Weiteren aus, die\nKommissionsmitglieder würden fast ausschliesslich in ihren eigenen Büros oder\nprivaten Räumen arbeiten, ohne Zugang zur kantonalen Infrastruktur. Für ihre\nTätigkeit würden sie privat finanzierte Arbeitsmittel wie Computer, Telefon und\nBüroausstattung benützen; ohne Vorgabe von Besprechungs- oder Antwortzeiten\nsowie Sitzungs- oder Abgabeterminen, sondern nach ausschliesslich persönlich\nbestimmter Arbeitsdauer und selbst gewähltem Zeitplan; ohne jegliche Teilhabe\nan der Arbeitsplatz-, Informatik- und Kommunikations-Infrastruktur des Kantons\n(Büroadresse, Arbeitsstation, Office-Software, E-Mail-Account, Intranet,\ngeschützter Datenverkehr, Telefon, etc.) – welche von diesem auch nicht zur\nVerfügung gestellt würden. Es würden privat finanzierter Büromöbel,\nInformatikmittel (Hard- und Software inkl. Videokommunikation, E-Mail [und\nIncamail]) sowie Festnetz- und Mobiltelefonie genutzt (Beschwerde, Rz. 38 f;\nvgl. auch Beschwerde, Rz. 52 f.; Replik, Rz. 11).\n"}