{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n5.1.\n5.1.1. Hinsichtlich des zur Abgrenzung von selbständigen und\nunselbständigen Erwerbstätigkeiten beizuziehenden Kriteriums der «betriebswirtschaftlichen\nbzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» hielten die Beschwerdeführenden im\nWesentlichen fest, es bestehe kein Subordinationsverhältnis, da der\nRegierungsrat das von der Wohnschutzkommission erstellte Reglement genehmige,\nin welchem die von weisungsunabhängige Kommission im Rahmen der gesetzlichen\nVorschriften – fachlich, inhaltlich und arbeitsorganisatorisch vollständig\nautonom – ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die\nAufgaben der Schreiberinnen und Schreiber sowie des weiteren Personals regle (§\n14 Abs. 1 WRSchV). Aufgrund seines Genehmigungsvorbehalts könne der\nRegierungsrat zwar vorgesehene Regelungen ablehnen, aber nicht anstelle der\nKommission deren Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsgang bestimmen.\nDer Regierungsrat verfüge ausschliesslich über eine negative\nEinwirkungsmöglichkeit (Normenkontrolle) ohne Gestaltungsmacht (kein\nNormierungsrecht). Es wäre sogar ungesetzlich wenn der Regierungsrat in Form\nseines Genehmigungsentscheids auf Gang und Gestaltung der Arbeit der\nKommissionsmitglieder direkt Einfluss zu nehmen versuchte (Beschwerde, Rz. 20;\nvgl. Replik, Rz. 16). Zudem würden die Kommission und ihre Mitglieder dem\nRegierungsrat im Zusammenhang mit dem Vollzug des WRFG in Zeiten der\nWohnungsnot als verwaltungsexterne Experten und Interessenvertreter, d. h.\nals gleichwertige Partner, gegenübertreten und stünden unzweifelhaft nicht in\neinem verwaltungsinternen Subordinationsverhältnis, sondern seien autonome\nTräger von aus der Verwaltung ausgegliederten Vollzugsaufgaben (Beschwerde, Rz.\n21).\n5.1.2. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, die WSK sei\naufgrund ihrer spezialgesetzlichen Zusammensetzung (§ 3a Abs. 2 WRFG) und\nZuständigkeit (§ 15 Abs. 1 WRSchV) aus der Verwaltungshierarchie ausgegliedert\nund unterliege nicht den üblichen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Sie sei aus\nder kantonalen Verwaltung ausgegliedert und stelle auch keine\nVerwaltungseinheit nach §§ 26 - 37 Gesetz betreffend die Organisation des\nRegierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt\n(Organisationsgesetz, OG, SG 153.100) dar. Im Unterschied zu einer\nBehördenkommission mit Entscheidbefugnissen würden ihre Verfügungen und\nEntscheide deshalb auch nicht dem verwaltungsinternen Rekursverfahren nach § 41\nAbs. 2 und §§ 43 - 49 OG, sondern könnten direkt beim Verwaltungsgericht bzw.\nin Bausachen bei der Baurekurskommission (Kommission mit richterlichen\nBefugnissen) angefochten werden (§ 16 Abs. 4 und Abs. 5 WRSchV; Beschwerde, Rz.\n25; Replik, Rz. 15).\n5.1.3. Ferner sehe § 3a Abs. 1 WRFG eine administrative und\ndisziplinarische Aufsicht des zuständigen Departements vor. Diese finde ihren\nAusdruck darin, dass die Schreiberin bzw. der Schreiber sowie die\nausserordentlichen Schreiberinnen und Schreiber (§ 3a Abs. 4 WRFG) und das\nweitere Personal dem zuständigen Departement administrativ untergeordnet und\nder verwaltungsinternen Behörde Mietrecht und Wohnraumschutz unterstellt seien\n(vgl. Beschwerde, Rz. 30). Die Schreibenden und die Kanzleimitarbeitenden seien\ndenn auch ordentlich angestellt, würden einen festen Lohn, bezahlte Ferien und\nFeiertage sowie sämtliche weitere Leistungen nach kantonalem Personalrecht\nerhalten. Bei ihnen liege ein Dienstverhältnis zum zuständigen Departement vor.\nDies gelte nicht für die Kommissionsmitglieder (Beschwerde, Rz. 26).\n5.1.4. Schliesslich sei die disziplinarische Aufsicht eine\nreine Kontrollfunktion und ein weiteres Merkmal dafür, dass die Kommission und\nihre Mitglieder keinem Subordinationsverhältnis unterliege. Wäre von einem\nSubordinationsverhältnis auszugehen, so wären (HR-) Verantwortliche und\n(Linien-) Vorgesetzte für die (arbeits- bzw. dienstrechtliche) disziplinarische\nAufsicht zuständig. Die disziplinarische Aufsicht über die\nKommissionsmitglieder werde nur auf Hinweis oder Anzeige hin tätig. Sie führe\nkeine ständige Kontrolle und übe nur die eingeschränkte disziplinarische\nAufsicht aus, also Aufsicht bei Fehlverhalten der Kommissionsmitglieder.\nEntsprechend könne die disziplinarische Aufsicht auch nur Fehlverhalten\nfeststellen, jedoch keine dienst-rechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Bewährungszeit,\nLeistungsbeurteilung etc.) auslösen (Beschwerde Rz. 27).\n5.1.5. Des Weiteren führen die Beschwerdeführenden zum Kriterium «betriebswirtschaftlichen\nbzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit» aus, weder die Kommission noch ihre\nMitglieder würden über arbeitsorganisatorische Weisungsrechte gegenüber von\n(Bewilligungs-)Behörden oder dem in den Verwaltungsbehörden beschäftigten\n(Kanzlei-)Personal verfügen. Umgekehrt würden die Kommissionsmitglieder sowohl\neine uneingeschränkte fachliche Unabhängigkeit als auch eine nicht nur\ninhaltlich sondern insbesondere arbeitsorganisatorisch vollständige (Weisungs-)Freiheit\ngeniessen, indem sie ihre aus der Verwaltungshierarchie ausgelagerten Aufgaben\nin Bezug auf die gesamte Planung des Arbeitseinsatzes, und zwar hinsichtlich\nder Arbeitszeiten und der Arbeitsorganisation, vollkommen selbständig\ndurchführen würden (Beschwerde, Rz. 30). Zudem bestünden keine Präsenz- oder\nVerhaltenspflichten (Beschwerde, Rz. 33) und keine Gebundenheit bezüglich\nArbeitsplänen und Reglementierung der Arbeitsorganisation (Beschwerde, Rz. 4).\nEntsprechend würden weder Pflichtenhefte noch sonstige Regelungen zu den\nArbeitsverfahren vorliegen (Beschwerde, Rz. 40). Es bestehe überdies eine\npersönliche Aufgabenerfüllungspflicht (Beschwerde, Rz. 41) und kein"}