{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n\nKommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich\n1950, S. 48).\n4.2.3. Wenn auch Kieser/Binswanger\neine feste Entschädigung verlangen (siehe vorstehend), so ist dies nicht das\nentscheidende Kriterium. Nach Rz. 4004 WML kann das Einkommen von\nBehördenmitgliedern aus festen und variablen Entschädigungen (z. B.\nGehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (E. 3.2. hiervor).\nHinsichtlich der finanziellen Entschädigung der Kommissionsmitglieder für ihre\nAufwände ist überdies festzustellen, dass gemäss der Präambel der Weisung vom\n5. Februar 2002 betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern (WAS; SG\n153.115) die Mitarbeit in Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit\nberuht (vgl. auch § 2 Abs. 1 WAS) und die Sitzungsgelder dem Bestreben dienen, allfällige\nin der Kommissionsarbeit begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder\nzu minimieren. Die WAS ist nach § 1 Abs. 1 WAS in Verbindung mit § 3a Abs. 3\nWRFG auf die Mitglieder der Wohnschutzkommission, die vom Regierungsrat auf\neine Amtsdauer von vier Jahren ernannt respektive gewählt werden (vgl.\nRegierungsratsbeschluss P220618 vom 8. November 2022 [Wahl A____]; vgl.\nRegierungsratsbeschluss P220618 vom 7. Juni 2022 [B____]), anwendbar (vgl.\nSchreiben Regierungsrat H____ vom 20. Januar 2023, Duplikbeilage). Hinzuweisen\nist schliesslich darauf, dass sich die Qualifikation der Mitglieder der WSK\nsich auch daraus ergibt, dass diese für ihre im Rahmen der Tätigkeit für die\nWohnschutzkommission entstandene Aufwände unbestrittenermassen Sitzungsgelder\ngemäss § 3 ff. WAS erhalten, die nach Art. 7 lit. h AHVV und Rz.\n2061 grundsätzlich zum massgebenden Lohn gehören (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl.\nE. 3.2. hiervor). Unter diesen Gesichtspunkten steht die Variabilität der\nEntschädigung der Qualifizierung als Behörde im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV bzw.\nals Mitglied davon nicht entgegen.\n4.2.4. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die WSK als\nBehörde zu betrachten ist, welche darüber hinaus mit einem personellen Unterbau\nausgestattet ist (u. a. juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie\nKanzleimitarbeiterinnen und –mitarbeiter des Teams der Staatlichen Stelle für\nWohnraumschutz [https://bit.ly/3L3MZWy; abgerufen am 7. November 2025] sowie\nSchreiberinnen und Schreiber für die WSK [vgl. § 3a Abs. 4 WRFG; https://bit.ly/3LBcMp2,\nabgerufen am 7. November 2025; vgl. E. 5.4.3. hiervor zum\nAbgrenzungskriterium des unternehmerischen Risikos). Damit sind ihre\nMitglieder, die Ausstandsbestimmungen unterstehen, um allfällige\nInteressenskollisionen bereits im Ansatz zu verhindern (vgl. §§ 22 Abs. 1\nPersonalgesetz vom 17. November 1999 [PG; SG 162.100]; zur Geltend des PG siehe\nE. 5.3.2. hiernach) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als\nBehördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren. Deren\nfinanzielle Entschädigungen gelten somit als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2\nAHVG) respektive Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zu diesem\nSchluss kommt man selbst bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur\nbeitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit. Diese\nsind nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 5.3.1.-5.3.6. und E. 5.4.1.-5.4.6.\nhiernach).\n5.\n"}