{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n4.2.\n4.2.1. Den Beschwerdeführenden ist entgegenzuhalten, dass die WSK\ndie ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat (§7 ff. WRFG in\nVerbindung mit § 2 Abs. 3 WRSchV), wobei ihr Aufgaben- und Kompetenzbereich in\n§ 15 Abs. 2 lit. a-g WRSchV definiert wird und sie in diesen Tätigkeiten\nunabhängig ist (§ 3a Abs. 1 WRFG; dazu E. 5.3.3.). Die WSK wird durch den\nRegierungsrat bestellt (§ 3a Abs. 2 WRFG). Sie hat nicht nur beratende\nFunktion, sondern besitzt Entscheidkompetenz. Ihre Entscheide, welche zudem als\nKollegium gefällt werden (§ 14 Abs. 2 WRSchV; vgl. hierzu Vogel, a.a.O., S. 209 ff.), sind von\nGesetzes wegen für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 3a Abs. 1 Satz 3\nWRFG). Überdies unterliegt die WSK besonderen Organisations- und\nVerfahrensvorschriften (§ 3a Abs. 1 und 2 WRFG, § 14 und 16 WRSchV). Entsprechend\nhält auch der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt fest, welcher in\nBeantwortung der Motion Pascal Messerli und Konsorten betreffend «Anpassung der\nWohnschutzbestimmungen im Bereich Wohnschutzkommission»; Stellungnahme des\nRegierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 17. April 2024, 23.5574.02 (https://bit.ly/4oPVV0e,\nabgerufen am 7. November 2025; nachfolgend: Stellungnahme), anführt, die WSK sei\neine Verwaltungsbehörde mit Entscheidkompetenz, die durch kantonales Recht\neingeführt wurde und kantonales Verwaltungsrecht vollzieht (Stellungnahme, S.\n3). Ferner ist der Seite 4 der Stellungnahme des Regierungsrates zu entnehmen,\ndass es sich bei der Wohnschutzkommission nicht um eine gerichtliche Instanz,\nsondern um eine Verwaltungsbehörde handelt. Die WSK ist zudem gemäss § 34 des\nGesetzes vom 22. April 1976 betreffend die Organisation des\nRegierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt\n(Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) eine Verwaltungseinheit (siehe gesetzessystematische\nEinordnung in Ziff. 2 [«2. Abschnitt: Verwaltungseinheiten»]). Bei dieser\nSachlage scheint die von den Beschwerdeführenden getroffene Unterscheidung\nunerheblich zu sein, ob die WSK als eine verwaltungsinterne Behördenkommission,\nwelche als Abbild des demokratischen Gemeinwesens rein dessen öffentliche\nInteressen zu vertreten hätte, sondern um eine paritätische Kommission mit\nverwaltungsexternen Experten und Interessenvertretern, was deren Unabhängigkeit\nunterstreichen soll. So ist der Tätigkeit von Kommissionsmitgliedern, welche an\nEntscheiden der Wohnsitzkommission mitwirken, immanent, dass diese über eine\ngewisse fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. E. 5.3.3. hiernach).\n4.2.2. Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass mit Blick auf die\nobgenannten Ausführungen es sich bei der WSK um eine Behörde im Sinne des Artikel\n7 lit. i AHVV, dessen Gesetzeskonformität von den Beschwerdeführenden nicht in\nFrage gestellt wird, handelt. Dabei weist die WSK richterliche Eigenschaften\nauf, was sich unter anderem darin zeigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über\neine fachliche Unabhängigkeit verfügt (vgl. E. 5.3.3. hiernach). Diese gehen\njedoch weniger weit als die in Rz. 4003 genannten richterlichen «Befugnisse»,\nwenn diese als richterliche Kompetenzen verstanden werden. So stellt die WSK\nkeine Instanz dar, die in einem Rechtsmittelverfahren über die Rechtmässigkeit\nein bereits ergangenes Anfechtungsobjekt zu entscheiden hat (vgl. Regula Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,\nÖffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 5-8; vgl.\nVogel, a.a.O., S. 257 ff.). Die\nWSK ist denn auch keine Behörde, welche in Bezug auf ihre Kompetenzen\nvergleichbar mit einer richterlichen Behörde im Sinne von Art. 30 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999\n(BV; SR 101) wäre, da sie insbesondere aus funktionaler Sicht keine rechtsprechende\nTätigkeit, also die verbindliche und förmliche Entscheidung einer\nRechtsstreitigkeit auf rechtsnormativer Grundlage durch einen neutralen und\nunabhängigen, von einer der beteiligten Parteien angerufenen Dritten in einem\nformgebundenen und kontradiktorischen Verfahren, ausübt (vgl. Johannes Reich, Art. 30 N 13, in:\nBernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur\nBundesverfassung, 2. Auflage, Basel 2025; vgl. Bernhard\nWaldmann, Art. 29a N 14, a.a.O.) Dass zur Anerkennung als Behörde diese\nüber richterliche «Befugnisse» im Sinne von Rz. 4003 WML zu verfügen hat, wird\nvon den Beschwerdeführenden auch nicht weiter erläutert. Ein Abweichen von der\nVerwaltungsweisung in Rz. 4003 WML, welche für das Gericht grundsätzlich nicht\nverbindlich ist, erscheint vorliegend angezeigt, sind denn weder im Gesetzesnoch Verordnungsrecht Anhaltspunkte zu finden, die dafürsprechen würden, dass\nfür die Qualifikation als Behördenmitglied im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV die\nErfüllung des Kriteriums der richterliche «Befugnisse» im Sinne von dahingehenden\nKompetenzen notwendig sei (vgl. E. 3.4. hiervor), zumal die Zuschreibung\nvon richterlichen Eigenschaften keine signifikante Abweichung darstellt und\nnach wie vor den besonderen Charakter der Behörde hervorstreicht. Im Übrigen\nist in diesem Zusammenhang auf die Lehrmeinung von Ueli Kieser und Peter\nBinswanger zu verweisen, wonach zu «Kommissionen mit richterlichen\nBefugnissen» auch Mitglieder anderer Gremien mit öffentlich-rechtlichen\nFunktionen hinzuzuzählen sind, sofern ihnen Entscheidbefugnisse zustehen und\nsie fest entschädigt werden (vgl. Ueli\nKieser, Tätigkeiten im Parlament – Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder\netwas Sonstiges, in: Wolfgang Portmann/Gabriel Aubert/Roland A. Müller/Roger\nRudolph (Hrsg.), Festschrift für Adrian von Kaenel, Zürich 2022, S. 261 mit\nVerweis auf Peter Binswanger,"}