{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n4.1.\nDie Beschwerdeführenden machen weiter im Wesentlichen folgendes geltend:\nSie würden allein aufgrund einer spezialgesetzlichen Vollzugsaufgabe und der\nÜbernahme eines (grundsätzlich nicht entschädigten) Ehrenamtes sowie einzig\naufgrund der kantonalen Weisung rein variable Entschädigungen je erbrachter\nDienstleistung (typischerweise die Sitzungsteilnahme) und je Produkt\n(typischerweise die fallweise Verfügung pro Gesuch inkl. Aktenstudium,\nEntscheidmotivierung und Protokoll sowie allfällige Zuschläge) erhalten. Eine\nnormale Entl.nung für Arbeitsleistungen (Gehalt für Zeiteinsatz oder für\nzeitliche Verfügbarkeit (Wartegeld) erfolge nicht. Sie sei (als pauschale\nJahresentschädigung) explizit ausgeschlossen (Beschwerde, Rz. 12). Die\nBeschwerdeführenden führen des Weiteren aus, die Aufgaben und Kompetenzen der\nKommissionsmitglieder seien durch die (spezial-)\ngesetzlichen Grundlagen bestimmt; basierend auf dem Gesetz vom 5. Juni 2013 über\ndie Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG; SG 861.500) sei die\nKommission für sämtliche ihr zugewiesene Aufgaben zuständig (§ 15 Abs. 1 Verordnung\nvom 26. April 2022 über den Schutz von Wohnraum, Version in Kraft seit 30. März\n2023 (Wohnraumschutzverordnung, WRSchV; SG 861.540) und damit aus der\nVerwaltungshierarchie zum autonomen, von Regierung und Verwaltung unabhängigen\nVollzug durch die Kommissionsmitglieder ausgegliedert. Ein\nSubordinationsverhältnis der beitragspflichtigen Personen liege nicht vor. Die\nWSK sei zwar eine Verwaltungsinstanz. Es handle sich bei ihr aber nicht um eine\nverwaltungsinterne Behördenkommission, welche als Abbild des demokratischen\nGemeinwesens rein dessen öffentliche Interessen zu vertreten hätte, sondern um\neine paritätische Kommission mit verwaltungsexternen Experten und\nInteressenvertretern der Mietenden respektive der Vermietenden, welche ihre\nTätigkeit unabhängig, d. h. unvoreingenommen und unparteiisch auszuüben\nhätten (Wille zur Objektivität) und sich nur dem Gesetz, ihrem eigenen Gewissen\nund ihrem Fachwissen verantwortlich fühlen sollten. Die Zugehörigkeit sei in\nder Regel an eine feste Amtsdauer gebunden. Auf diese Weise lasse sich die\nUnabhängigkeit unterstreichen. Zu den Voraussetzungen für deren Unabhängigkeit\ngehöre das Kollegialitätsprinzip. Kollegien würden sich in weitem Mass der\nIntegrierung in eine Hierarchie entziehen (Beschwerde Rz. 16; Replik, Rz. 17;\nvgl. auch Gesprächsunterlage zur Anerkennung der Tätigkeit in der Wohnschutzkommission\nals selbständiger Erwerb für alle Mitglieder [Präsidium, Mieter- und\nVermietervertreter], Ziff. 2.7, AB 4). Hierbei berufen sich die\nBeschwerdeführenden auf die Ausführungen von Stefan\nVogel, Einheit der Verwaltung – Verwaltungseinheiten, Grundprobleme der\nVerwaltungsorganisation, Zürich/Genf 2008, S. 156, 176 f., 210 f., 257 ff., 262\n(vgl. Beschwerde, S. 9, Fn. 7 f.; vgl. Anhang 1 zur Replik).\n"}