{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n3.3.\nDas Bundesgericht macht deutlich, dass die Ausübung einer Funktion\nder öffentlichen Verwaltung nicht per se beitragsrechtlich als unselbstständige\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Urteil des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen]\nH 173/06 vom 21. Mai 2007, E. 5.2.2.1). Ob im Einzelfall selbständige oder\nunselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich dabei rechtsprechungsgemäss\nnicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.\nSo sind im öffentlichen Recht wie auch im Zivilrecht, wo allfällige bestehende\nVereinbarungen zur Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses (z. B als\nDienstvertrag) nicht massgebend für das jeweilige vorliegende Beitragsstatut (Robert Schibli, Der\nöffentlich-rechtliche Auftrag, Zürich 2023, Rz. 518). Entscheidend sind\nvielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Vielfalt der im\nwirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die\nbeitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung\nder gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach\nMerkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach\nrichten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E.\n3.1).\n3.4.\nVerwaltungsweisungen wie die «WML» sind für das Gericht\ngrundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber\nberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende\nAuslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht\nnicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine\nüberzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird\ndem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche\nGesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des\nBundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V\n122 E. 3.3.4).\n3.5.\n3.5.1. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor,\nwenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei\nbestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen\nVerkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu\nschaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte\nGegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57 E. 6.4; 143 V 177 E. 3.3).\nCharakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der\nRechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener\nGeschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das\nspezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom\nArbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen\nhat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die\ngleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne\nindessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche\nMöglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die\ntatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4; 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).\n3.5.2. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,\nwer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches\nUnternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer\nunselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den\nArbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d. h. wenn der Versicherte\nDienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgebenden» abhängig\nist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist,\npraktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind\ndas Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand\nder Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die\nInfrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten\nerschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen\nArbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei\nDahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies\nbeim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169\nE. 3c mit Hinweisen).\n3.6.\nNeben der Tätigkeit als Mitglied der WSK ist der Beschwerdeführer 2 B____\nim Haupterwerb für die F____ (Anmeldung vom 14. Februar 2023, AB 1) tätig.\nDie Beschwerdeführerin 1 A____ ist im Haupterwerb für die G____ tätig\n(Anmeldung vom 23. Januar 2023, AB 1). Die sozialversicherungsrechtliche\nEinstufung der in diesem Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten bleibt ohne\npräjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich\neine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die\nbeitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung\nvorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob\nes aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt\n(BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).\n4.\n"}