{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des\nbasel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG\n154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom\n9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige\nkantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art.\n84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere\nZuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend sind die Einspracheentscheide vom\n21. Oktober 2024 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die\nMitglieder der WSK seien weder an irgendwelche Weisungen gebunden noch\narbeitsorganisatorisch eingeordnet (Beschwerde, Rz. 18-48; Replik, Rz. 4-24). Nur\ntatsächlich erbrachte Leistungen würden vergütet werden. Das fehlende\nUnternehmensrisiko (Investitionen, Personalkosten) sei nicht ausschlaggebendes\nKriterium (Beschwerde, Rz. 49-54; Replik, Rz. 25-30). Insgesamt seien die\nMitglieder nicht in eine Verwaltungseinheit eingebunden, weder gesetzlich noch\narbeitsorganisatorisch. Sie seien auch keine Verwaltungsfunktionäre. Vielmehr\nseien es ehrenamtliche Privatpersonen bzw. mandatierte Dritte mit direkt\ngesetzlich zugewiesenen Aufgaben in unabhängigem Nebenerwerb (Beschwerde, Rz.\n57). Deren Entschädigungen seien als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit\nzu betrachten (Beschwerde, Rz. 57).\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen zur Hauptsache auf den\nStandpunkt, die Mitglieder der WSK seien in arbeitsorganisatorischer Hinsicht –\ntrotz tätigkeitsbezogener Weisungsungebundenheit – administrativ und\ndisziplinarisch de facto und de jure subordiniert bzw. abhängig und sie hätten\nin Bezug auf ihre Tätigkeit kein unternehmerisches Risiko zu tragen. Aus der\nBerücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände ergebe sich, dass die Merkmale\neiner unselbständigen Tätigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach\nüberwiegen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglied der WSK sei als\nunselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu\nqualifizieren und die daraus erzielten Einkünfte seien durch den Kanton\nabzurechnen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 21).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen\nvom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024, zu\nRecht die Tätigkeit der Beschwerdeführenden als Mitglieder der\nWohnschutzkommission als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.\n3.\n3.1.\nVom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender\nLohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben\n(Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für\nin unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete\nArbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden\nerhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes\nErwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete\nArbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).\n3.2.\nDer Bundesrat erklärte mit Art. 7 lit. i AHVV Einkommen der\nBehördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zum Bestandteil des für\ndie Berechnung der AHV-Beiträge von Einkommen aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit massgebenden Lohnes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Der\nBegriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung über den massgebenden\nLohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2024)\nnäher erläutert. Behördenmitglieder im Sinne von Rz. 4003 WML sind die\nMitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente (zuletzt\nbestätigend: BGE 148 V 253 E. 5.3.3), der Gerichte und Kommissionen mit\nrichterlichen Befugnissen sowie des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und\nder Gemeindeexekutiven. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen\nund variablen Entschädigungen (z. B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern,\netc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn,\nsoweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML).\nSitzungsgelder gehören gemäss Rz. 2061 grundsätzlich zum massgebenden\nLohn.\n"}