{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2024-10_2025-06-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=79073&W10_KEY=3233869&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0d7a14f66bbe8922e3fafb717d66d9f3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": ["AH.2024.10", "SVG.2025.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten."}], "ScrapyJob": "446973/46/2150", "Zeit UTC": "14.04.2026 01:49:29", "Checksum": "f8ac43f7cc7a0f4d29321323965f87ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.06.2025 AH.2024.10 (SVG.2025.205)\nRegeste:\nDie Mitglieder der Wohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i AHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten.\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 4.\nJuni 2025\nMitwirkende\nlic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic.\niur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl und\nGerichtsschreiber Dr. R. Schibli\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführerin\n1\nB____\n[...]\nBeschwerdeführer\n2\nbeide vertreten durch Béatrice Müller,\nAdvokatur und Mediation, Falknerstrasse 26, 4001 Basel\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2024.10\nEinspracheentscheide vom 21.\nOktober 2024\nDie Mitglieder der\nWohnschutzkommission sind als Behördenmitglieder im Sinne von Art. 7 lit. i\nAHVV zu qualifizieren, womit deren finanzielle Entschädigungen als Einkommen\naus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelten. Zudem überwiegen hinsichtlich der\nKommissionstätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelkriterien zur\nbeitragsrechtlichen Abgrenzung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit die\nMerkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; Beschwerde abgewiesen\nTatsachen\nI.\na) Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 (gemeinsam:\ndie Beschwerdeführenden) sind als Mitglieder der Wohnschutzkommission\n(nachfolgend: WSK) tätig (vgl. https://bit.ly/3H6QI3A; zuletzt abgerufen am 7. November\n2025). Sie meldeten sich am 23. Januar 2023 respektive 14. Februar 2023 als\nSelbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. Anmeldeformulare,\nBeilage Beschwerdeantwort [AB] 1).\nb) Mit Schreiben vom 13. März 2023 (AB 2) respektive 23.\nFebruar 2024 (AB 3) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit,\ndass ihre Tätigkeit als Mitglieder in der WSK aus\nsozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige Tätigkeit betrachtet\nwerde. Daraufhin ersuchte C____, Vorsitzender Präsident der WSK die\nBeschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. März 2024 um ein Gespräch und legte\nseinem Schreiben ein Dokument mit dem Titel «Gesprächsunterlage zur Anerkennung\nder Tätigkeit in der D____ als selbständiger Erwerb für alle Mitglieder\n(Präsidium, Mieter- und Vermietervertreter)» bei (AB 4). Die Beschwerdegegnerin\nbezog daraufhin mit E-Mail vom 8. April 2024 Stellung zur Ansicht von [...] und\nhängte ihrem Schreiben ein als «Memorandum zur Beurteilung der AHV-rechtlichen\nStellung der Mitglieder der Wohnschutzkommission Basel-Stadt» betiteltes\nDokument an (AB 5). C____ reagierte in der Folge am 8. Mai 2024 mit einem als\n«Richtigstellung» des Memorandums bezeichneten Schreiben (AB 6). Mit einem\nweiteren Schreiben vom 20. August 2024 ersuchte C____ die Beschwerdegegnerin\nschliesslich für sich selber und die beiden beschwerdeführenden Personen um\nRückerstattung der AHV/IV/EO- sowie ALV-Abzüge und ersuchte die\nBeschwerdegegnerin im Falle, dass dem Begehren nicht nachgekommen werden könne,\num Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (AB 7).\nc) Mit Verfügungen vom 27. August 2024 teilte die\nBeschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass ihre Tätigkeit als\nMitglieder der WSK aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als unselbständige\nErwerbstätigkeit qualifiziert werde, weshalb das Einkommen aus dieser Tätigkeit\nals massgebender Lohn gelte und entsprechend über das Präsidialdepartement\nBasel-Stadt mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müsse (AB 8). Gegen\nbeide Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch C____, am 2.\nSeptember 2024 Einsprache (AB 9), welche mit den Einspracheentscheiden vom 21.\nOktober 2024 abgelehnt wurde (AB 10 und 11).\nII.\na) Die Beschwerdeführenden erheben gegen die inhaltlich\nidentischen Einspracheentscheiden vom 21. Oktober 2024 am 20. November 2024 separat\nam 20. November 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt und beantragen jeweils die Aufhebung des Einspracheentscheids und\ndie Anerkennung als Selbständigerwerbende bzw. als Selbständigerwerbender.\nFerner seien sie der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender\nbzw. als Selbständigerwerbende anzuschliessen. Eventualiter sei die Sache an\ndie Vorinstanz zur Neubeurteilung gestützt auf die Beschwerdeausführungen\nzurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Unter\nden Verfahrensanträgen führen sie auf, es seien die vollständigen Vorakten\nbeizuziehen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.\nb) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024\nwerden die beiden Beschwerden vom 20. November 2024 antragsgemäss zu einem\nVerfahren vereint.\nc) In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst\ndie Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nd) Mit Replik vom 3. April 2025 halten die\nBeschwerdeführenden weiterhin an ihren Beschwerden fest und reichen das\nGutachten von Prof. Dr. iur. E____, Zürich, ein, erstattet an C____/Mitglied\nder WSK, zu Fragen der AHV-rechtlichen Einordnung der Entschädigungen der WSK\nvom 7. August 2024.\ne) Mit Duplik vom 28. April 2025 beantragt die\nBeschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerden.\nIII.\nAm 4. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n"}